Schadensausgleich in Sachsen PDF Drucken E-Mail

Schäden an Nutztieren, bei denen der Wolf als Verursacher nicht ausgeschlossen werden kann, werden im Fördergebiet (Das Wolfsgebiet einschließlich eines etwa 30 km breiten Umkreis) auf Grundlage von § 38 Abs. 7 Sächs.NatSchG finanziell ausgeglichen. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der Kriterien des Mindestschutzes durch den Tierhalter und die zeitnahe Meldung (innerhalb von 24 Stunden) des Schadens an das zuständige Landratsamt oder an eine der folgenden Stellen: Wildbiologisches Büro LUPUS, André Klingenberger.

Mindestschutz

Als Mindestschutz gelten im Wolfsgebiet + 30 km Umkreis folgende Kriterien:
90 cm hohe, stromführende Elektrozäune (Euronetze oder 5 -Litzenzäune, mind. 2000 Volt) oder mind. 120 cm hohe, feste Koppeln aus Maschendraht, Knotengeflecht oder ähnlichem Material, mit festem Bodenabschluss (Spanndraht), die aufgrund ihrer Bauart ein Durchschlüpfen von Wölfen verhindern.
In Gebieten, in denen Wölfe bekannt sind, die den Elektrozaun überspringen, kann zusätzlich ein Flatterband, das 30 cm über dem Euronetzzaun angebracht wird, vorübergehend zum Mindestschutz erklärt werden. Die Mitteilung wird vom Wolfsmanagement ortsüblich bekannt gemacht. Kommen Herdenschutzhunde zum Einsatz, kann auf das Flatterband verzichtet werden.

Schaf- und Ziegenhalter sowie Betreiber von Wildgattern, die oben genannte Kriterien noch nicht erfüllen, sollten sich über die Möglichkeiten der Förderung zur Verbesserung ihrer Schutzmaßnahmen informieren.

Ausserhalb des Fördergebietes werden alle tierschutzgerechten Haltungsformen anerkannt. Allerdings wird der Schaden nur ausgeglichen, wenn er mit hoher Wahrscheinlichkeit durch einen Wolf verursacht worden ist, da es sich dabei in der Regel um den ersten Wolfsnachweis in einer Region handelt. Die Feststellung wird von beauftragten Rissbegutachtern vorgenommen.

Ermittlung der Schadenshöhe:

Die Schadenshöhe wird von einem Gutachter des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) auf Basis von aktuellen Richtlinien ermittelt. Diese sind mit den Nutztierhalterverbänden abgestimmt. Bei Hobbyhaltern und Nebenerwerbslandwirten kommt der durchschnittliche Marktwert in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht, Alter, Gewicht, Leistungsgruppe und sonstiger Eigenschaften, wie z.B. Trächtigkeit, zur Anwendung. Auch die Entsorgungskosten werden berücksichtigt. Bei gewerblichen Betrieben kann eine Ermittlung der Schadenshöhe einschließlich Folgeschäden und Mehraufwendungen für das laufende Wirtschaftsjahr erfolgen. Die Datenbasis bildet der letzte, verfügbare Buchführungsabschluss. Es werden die tatsächlichen Durchschnittsergebnisse der Herde verwendet und damit dem Leistungsniveau und den Besonderheiten des Betriebes Rechnung getragen.