| Rissbegutachtung |
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Nachfolgend wird das Verfahren der Begutachtung von Wolfsrissen im Freistaat Sachsen erläutert. Die Nutztierrissbegutachtung ist im Managementplan für den Wolf in Sachsen geregelt und wird seit Herausgabe des Managementplans am 27.05.2009 so praktiziert. (Sie können diese Verfahrensweise auch als Merkblatt herunterladen.)
Meldung
Beim Auffinden von toten Tieren sollten Sie versuchen keine Spuren oder sonstige Hinweise in der Umgebung zu zertreten oder zu verwischen. Decken Sie den Kadaver ihres Nutztieres zum Schutz vor Aasfressern, wie Fuchs oder Kolkrabe, mit einer Plastikfolie oder etwas Ähnlichem ab. Informieren Sie anschließend sofort, spätestens innerhalb von 24 Stunden, die untere Naturschutz- oder Forstbehörde des Landratsamtes, um zeitnah einen Begutachtungstermin zu vereinbaren. In jedem Landratsamt gibt es einen amtlich bestellten Nutztierrissgutachter (die Liste finden Sie hier). Die Meldung kann alternativ auch an die landkreisübergeordneten Stellen des Wolfsmanagementes gerichtet werden: André Klingenberger (Wolfsbeauftragter des Freistaates Sachsen), Wildbiologisches Büro LUPUS (zentrale Stelle der Wolfsforschung des Freistaates Sachsen), Kontaktbüro Wolfsregion Lausitz (zentrale Stelle für Öffentlichkeitsarbeit des Freistaates Sachsen). Auch an Wochenenden oder Feiertagen gibt es einen Bereitschaftsdienst. Der Kontakt kann über die Notrufnummern (Tel.: 112) der Rettungs- o. Polizeileitstellen oder den Wolfsbeauftragten des Freistaates Sachsen, Herrn Klingenberger (Tel.: 0172 3757 602), hergestellt werden. Die Begutachtung Die Begutachtung ist für Sie kostenfrei. Nur nach der Begutachtung durch einen amtlich bestellten Nutztierrissgutachter haben Sie Anspruch auf finanziellen Schadensausgleich gemäß § 38 Sächsisches Naturschutzgesetz. Ziel der Begutachtung ist es, festzustellen, ob ein Wolf ihr Nutztier getötet hat. Eine Nachnutzung durch Aasfresser kann die Feststellung der Todesursache erschweren oder gar unmöglich machen. Deshalb ist eine zeitnahe Meldung so wichtig. Der Nutztierrissgutachter sichtet vor Ort alle Hinweise und Spuren sowohl am Kadaver als auch in dessen Umgebung und erstellt eine Fotodokumentation. Der Kadaver wird dabei komplett abgehäutet, um eventuelle Verletzungen auf der Unterhaut besser erkennen zu können. Außerdem werden die Haltungssituation ihrer Nutztiere und die von Ihnen ergriffenen Herdenschutz-maßnahmen erfasst. Das Ergebnis der Begutachtung wird in einem Protokoll dokumentiert und Ihnen als Tierhalter zu Kenntnis gegeben. Eventuell weiterführende Untersuchungen werden auf dem Protokoll ebenfalls vermerkt. Die abschließende Endbewertung erfolgt zentral nach Vorlage aller dokumentierten Fakten. Wie erkennt man einen Wolfsriss – typische Merkmale - Tödliche Bissverletzungen an Hals oder Kehle mit Unterhautblutungen (Hämatomen) o einfacher oder nachgefasster Biss, nie flächige Bissverletzungen o Eckzahnabstand: ca. 45 mm o Durchmesser der Eckzähne: 4 -5 mm o mehr als 50 % der Bisse haben die Haut durchdrungen (hohe Beißkraft) o keine oder nur wenige weitere Bissverletzungen auf dem restlichen Körper (meist nur bei größeren Nutztieren) - Bauchraum meist geöffnet o innere Organe meist unversehrt - größere Menge an Fleisch innerhalb einer Nacht gefressen o meist seitlich am Rücken und den Rippen beginnend o bei fortgeschrittenem Verwertungsgrad des Kadavers auch stärkere Knochen durchbissen - Sonstige Hinweise: o meist relativ lange Schleifspur (>10 m) in Richtung Wald oder anderer Deckung o eventuell Wolfsspuren im weichen Boden oder Schnee o Speichel, Haare oder Kot des Verursachers § Können als Probe vom Gutachter sichergestellt und später in einem Labor genetisch untersucht werden. Das Verfahren befindet sich noch in der Testphase. Es liefert zurzeit nicht immer zweifelsfreie, eindeutige Ergebnisse und ist daher für die Endbewertung noch von nachrangiger Bedeutung.Verfahrensablauf der Schadenskompensation Wenn der Wolf als möglicher Verursacher festgestellt wird, händigt Ihnen der Nutztierrissgutachter ein Formular zur Beantragung des Schadensausgleiches bei der zuständigen Landesdirektion aus. Auf ihren Wunsch hin, erhalten Sie das Formular auch in unklaren Fällen. Sie können das Formular sofort ausfüllen und dem Nutztierrissgutachter zur Weiterleitung an die Landesdirektion übergeben. Alternativ können Sie aber auch nachträglich den Antrag auf Schadensausgleich formlos bei der zuständigen Landesdirektion stellen. Der Nutztierrissgutachter erstellt später anhand des Protokolls ein Gutachten. Dieses Gutachten ist die Grundlage, auf der die Landesdirektion per schriftlichen Bescheid, adressiert an Sie als Antragsteller, über den Schadensausgleich entscheidet. Schadensausgleich wird gezahlt:
- Im Wolfsgebiet (Förderkulisse): Wenn der Wolf bei der Endbewertung als Verursacher festgestellt worden ist. Bei unklaren Fällen, bei denen Wolf oder Hund der Verursacher gewesen sein können, der Wolf aber nicht ausgeschlossen werden kann, wird ebenfalls Schadensausgleich gezahlt. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie als Tierhalter die zumutbaren Vorkehrungen zum Herdenschutz getroffen und die allgemeinen Grundsätze zur Hütesicherheit eingehalten haben. Nähere Informationen zur aktuellen Ausdehnung des Wolfsgebietes und zum Mindestschutz erhalten Sie hier. - Außerhalb des Wolfsgebietes: Es wird Schadensausgleich gezahlt, wenn der Wolf zweifelsfrei als Verursacher festgestellt worden ist. Die Zahlung erfolgt unabhängig von der Einhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen. Einzige Ausnahme: Anbindehaltung, z.B. an einer Kette, ist nicht artgerecht und wird daher im Schadensfall auch nicht entschädigt. Ermittlung der Schadenshöhe: Die Schadenshöhe wird von einem Gutachter des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) auf Basis von aktuellen Richtlinien ermittelt. Diese sind mit den Nutztierhalterverbänden abgestimmt. Bei Hobbyhaltern und Nebenerwerbslandwirten kommt der durchschnittliche Marktwert in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht, Alter, Gewicht, Leistungsgruppe und sonstiger Eigenschaften, wie z.B. Trächtigkeit, zur Anwendung. Auch die Entsorgungskosten werden berücksichtigt. Bei gewerblichen Betrieben kann eine Ermittlung der Schadenshöhe einschließlich Folgeschäden und Mehraufwendungen für das laufende Wirtschaftsjahr erfolgen. Die Datenbasis bildet der letzte, verfügbare Buchführungsabschluss. Es werden die tatsächlichen Durchschnittsergebnisse der Herde verwendet und damit dem Leistungsniveau und den Besonderheiten des Betriebes Rechnung getragen. Dauer des Verfahrens: Das Verfahren dauert i.d.R. 4 – 6 Wochen, von der Antragstellung bis zur Auszahlung der Entschädigung auf das von Ihnen angegebene Konto. Wenn Sie auf das Widerspruchsrecht verzichten, verkürzt sich das Verfahren um die Dauer bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist. Merkblatt als Downloadweitere Informationen zum Thema große Beutegreifer und Herdenschutz - „Managementplan für den Wolf in Sachsen“, Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 2009, Download - Faltblatt „Förderung des präventiven Herdenschutzes im Wolfsgebiet“, Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 2011, Download - Broschüre „Mit Wölfen leben - Informationen für Jäger, Förster und Tierhalter in Sachsen und Brandenburg“, Kontaktbüro Wolfsregion Lausitz, 2009, Download - Broschüre „Wer war es? – Spuren und Risse von großen Beutegreifern erkennen und dokumentieren“, Wildlandstiftung Bayern, 2008
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